Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Reparaturbedingungen der RedCar Manufaktur GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen, Angebote, Lizenzvergaben und Lizenzvereinbarungen sowie Werkstattleistungen der RedCar Manufaktur GmbH (nachfolgend RedCar) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber dem gesamten Geschäftsverkehr, unabhängig davon, ob es sich bei den Geschäftspartnern um einen Kaufmann/Unternehmer im Sinne des HGB oder einen nicht gewerblichen Kunden handelt. Alle anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn RedCar ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen Bedingungen werden nur dann wirksam, wenn RedCar diese schriftlich bestätigt.
§ 2 Anerkennung der Bedingungen
Der Kunde erkennt diese Bedingungen durch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und insbesondere durch öffnen gesicherter Verpackungen oder durch Aufbrechen von Lizenzsiegeln oder am Produkt angebrachter Hinweisbanderolen selbst dann an, wenn sie der Kunde erst mit der Lieferung oder Leistung zur Kenntnis nimmt. Bei Leistungen von RedCar, die auf Lieferung, Veränderung oder Anpassung von EDV- oder Steuerdaten und Prüfungen derselben mit oder ohne Veränderung von Hardware gerichtet sind, erkennt der Kunde damit ausdrücklich auch die in diesen Bedingungen enthaltenen Lizenzbestimmungen an und verpflichtet sich, diese zu beachten.
§ 3 Angebot und Annahme
(1) Die Angebote von RedCar sind freibleibend. Der Kunde ist an seine Bestellung bzw. an seinen Auftrag 4 Wochen gebunden. Die Annahmeerklärung durch RedCar bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Abänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden. Diese werden nur dann wirksam, wenn RedCar sie schriftlich bestätigt.
(2) Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind das Angebot, die schriftliche Auftragsbestätigung sowie diese Bedingungen. Lieferung und/oder Rechnungsstellung ersetzen die schriftliche Auftragsbestätigung durch RedCar. Infolge des besonderen Charakters der Leistungen von RedCar umfasst die Auftragserteilung durch den Kunden auch die Ermächtigung, Probefahrten mit dem Kundenfahrzeug durchzuführen.
§ 4 Abbildungen, Beschreibungen und sonstige Angaben sowie Urheberrechte
(1) Zur vereinbarten Beschaffenheit der Leistungen und Waren von RedCar gehören nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von RedCar genannt sind. Andere oder weitergehende Angaben zu Eigenschaften und Merkmalen sind grundsätzlich keine vertraglichen Beschaffenheitsangaben. Sie gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn RedCar sie ausdrücklich mit dem Kunden als solche vereinbart haben. Solche Beschaffenheitsvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
(2) Abbildungen und Beschreibungen in Angeboten, Prospekten und Veröffentlichungen von RedCar werden zur allgemeinen Verdeutlichung verwendet und können als technische Daten Veränderungen unterliegen, da RedCar stets bemüht ist, ihre Erzeugnisse im Sinne des Kunden und des technischen Fortschritts weiterzuentwickeln. RedCar behält sich daher Abweichungen von Abbildungen und Beschreibungen, branchenübliche Toleranzen bei Qualitäts- sowie Maßangaben, die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern, sowie Produktänderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, vor. Maß- und Gewichtsangaben in solchen Abbildungen, Beschreibungen und Planunterlagen sind regelmäßig unverbindlich; dies gilt nicht, wenn die Abweichungen etc. für den Kunden unzumutbar sind.
(3) Erklärungen, die über eine Beschaffenheitsbeschreibungen im Sinne des vorstehenden Absatzes hinausgehen und die RedCar im Hinblick auf bestimmte Eigenschaften und Merkmale ihrer Ware und Leistungen abgibt, stellen nur dann eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der §§ 442, 444 BGB dar, wenn sich die Erklärung auf die Beschaffenheit (eine Eigenschaft) bezieht und RedCar erklärt, für die Beschaffenheit verbindlich und verschuldensunabhängig einstehen zu wollen. Solche Erklärungen sind schriftlich niederzulegen.
(4) An sämtlichen Unterlagen wie Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Konstruktionszeichnungen, Kostenvoranschlägen und dergleichen, die dem Kunden oder Interessenten zur Verfügung gestellt werden, behält sich RedCar das Eigentums- und Urheberrecht vor; diese dürfen nur zum vertraglich bestimmten Zweck verwendet und Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
(5) Bei An-, Auf- oder Ausbauten, die nach vom Kunden vorgegebenen Spezifikationen, Zeichnungen oder Skizzen angefertigt werden, haftet RedCar nicht für etwaige Verletzungen von Schutzrechten Dritter. Falls RedCar deswegen von Dritten in Anspruch genommen wird, hat der Kunde RedCar im vollen Umfang von derartigen Ansprüchen freizustellen.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Preise gelten netto ab dem Sitz von RedCar zuzüglich Verpackungs-, Versand- und Frachtversicherungskosten sowie zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Preise. Liegen zwischen dem Vertragsabschluss und dem Liefertermin mehr als 4 Monate, gilt der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis. Für Zusatzleistungen- und Lieferungen gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise von RedCar. Für die Nutzung des Leistungsprüfstandes gelten die in der Werkstatt der RedCar aushängenden Preise und Berechnungsgrundlagen.
(2) Wenn und soweit der Kunde Unternehmer ist, behält sich RedCar vor, etwaige Kostensteigerungen von mehr als 3% bei Einkauf und/oder Herstellung, soweit RedCar sie nicht zu vertreten hat, an den Kunden weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass RedCar Waren von Dritten beziehen und die Preissteigerung für RedCar nicht vorhersehbar war oder auf Maßnahmen von Hoheitsorganen (z.B. Strafzöllen) beruhen.
(3) Ist Vorkasse ausdrücklich nicht vereinbart und ansonsten keine Regelung getroffen, dann sind Rechnungen von RedCar 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ab Fälligkeit schuldet der Kunde, soweit dieser Unternehmer ist, gem. § 353 HGB Fälligkeitszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes des § 352 Abs. 1 HGB.
(4) Bei Zahlungsverzug ist RedCar berechtigt, Zinsen in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Zinssatzes gem. § 288 BGB sowie im Falle der Beitreibung eine Pauschale in Höhe von € 40,00 zu verlangen, es sei denn, durch RedCar oder den Kunden wird der Nachweis geführt, dass tatsächlich ein höherer bzw. niedriger Verzugsschaden entstanden ist. Der vorgenannte Zinssatz kann ohne Vorlage einer Zinsbescheinigung der Hausbank von RedCar erhoben werden. Leistet der Kunde in einer angemessenen Nachfrist die Zahlung nicht, so kann RedCar die Rechte aus § 326 BGB geltend machen, insbesondere Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt in allen Fällen 15 % des vereinbarten Entgelts, es sei denn, RedCar kann einen höheren bzw. der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen. Daneben steht RedCar das Wahlrecht zu, ob sie das ausstehende vereinbarte Entgelt ebenfalls als Schadensersatz geltend macht oder aber die Kaufsache zurückverlangen will.
(5) Wird eine Gefährdung von Zahlungsforderungen von RedCar durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist RedCar berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort fällig zu stellen, sofern RedCar ihre Leistung bereits erbracht hat. Dies gilt auch dann, wenn RedCar bereits Schecks oder Wechsel angenommen hat. Für zukünftige, noch nicht ausgeführte Leistungen kann RedCar Vorkasse verlangen. Eine Gefährdung im Sinne dieser Regelungen liegt vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Kunden nahelegt.
(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Eine Abtretung etwaiger Ansprüche gegen uns ist unzulässig.
§ 7 An- und Abnahme von Werk- und Lieferleistungen
Mit Übernahme des Fahrzeugs bzw. Vertragsgegenstandes aus der Werkstatt von RedCar gilt das Werk als abgenommen im Sinne des § 640 I BGB, es sei denn, dass der Kunde bei Übernahme unter Hinweis auf konkrete Mängel ausdrücklich widerspricht. Der Kunde kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von acht Tagen nach Meldung der Fertigstellung das Fahrzeug bzw. der Vertragsgegenstand abholt. Wird ein Fahrzeug oder der Vertragsgegenstrand nach Ablauf der Frist nicht abgeholt, so kann RedCar als Standgeld gemäß § 304 BGB die ortsüblichen Einstellgebühren für das Fahrzeug bzw. den Vertragsgegenstand berechnen.
§ 8 Lieferungs- und Leistungsfristen
(1) In Angeboten und Auftragsbestätigungen von RedCar angegebene Liefer- und Leistungstermine bzw. - fristen sind regelmäßig unverbindlich. Der Lauf der Fristen beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der zur Abwicklung des Auftrages notwendigen Informationen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Ist ausnahmsweise eine bestimmte Lieferfrist vereinbart, tritt trotzdem Lieferverzug erst nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer RedCar gegenüber gesetzten Nachfrist von mindestens 4 Wochen ein. Bei nachträglichen Vertragsänderungen ist eine etwaige Lieferfrist anzupassen. Die Fristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Versand erfolgt oder die Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft mitgeteilt worden ist.
(2) RedCar kommt mit der Fertigstellung und /oder Lieferung nur dann in Verzug, wenn sie die Verzögerung zu vertreten hat. Technisch bedingte Form- oder Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten, sofern das Fahrzeug bzw. der Vertragsgegenstand dadurch für den Kunden nicht unzumutbar verändert wird. Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von RedCar unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und Umfang ihrer Wirkung unsere Liefer- und Leistungsverpflichtung, auch wenn RedCar sich bereits im Verzug befindet. Sofern RedCar mit Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat, stehen die von RedCar genannten Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
(3) In den Fällen höherer Gewalt oder der nicht ordnungsgemäßer und rechtzeitzeitiger Selbstbelieferung ist RedCar berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn RedCar den Kunden unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt bzw. über die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Belieferung durch Vorlieferanten informiert hat und dem Kunden unverzüglich etwaig erfolgte Gegenleistungen erstatten.
(4) Falls RedCar vereinbarte Lieferfristen nicht einhält, hat der Kunde RedCar eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung - auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist – ausgeschlossen, soweit nicht im Weiteren etwas anderes bestimmt ist.
(5) Im Falle der Nichtabnahme und/oder Nichterfüllung des Vertrages bzw. für den Fall des Rücktritts hat der Kunde als Schadenersatz pauschal 15 % der Vertragssumme netto an RedCar zu bezahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis geringeren Schadens zu führen. RedCar ist trotz der Vereinbarung pauschalen Schadenersatzes nicht gehindert, einen höheren Schadenersatz nachzuweisen und zu verlangen.
§ 9 Lieferung, Versand und Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung des Vertragsgegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem RedCar die den Vertragsgegenstand dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Kunden übergeben hat. Ist der Vertragsgegensand versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die RedCar nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Auch bei Durchführung des Transports durch RedCar, der Übernahme sonstiger am Lieferort auszuführender Pflichten oder bei der Übernahme der Transportkosten durch RedCar findet der Gefahrübergang entsprechend statt. Auf Verlangen und Kosten des Kunden ist RedCar verpflichtet, von diesem gewünschte Versicherungen abzuschließen.
(2) Wirkt RedCar bei der Be- und/oder Entladung des Vertragsgegenstandes oder aber in anderer Weise (Unterzeichnung von Versicherungspolicen, Erledigung von Zollformalitäten etc.) an der Beförderung des Vertragsgegenstrandes mit, so geschieht dies im Auftrag sowie auf Gefahr des Kunden. Transportschäden müssen sofort der Transportperson und RedCar gemeldet werden.
§ 10 Besondere Hinweise – TÜV-Abnahme – Gutachten
(1) Soweit durch Leistungen von RedCar oder den Einsatz von Produkten von RedCar Veränderungen der Leistungsdaten des Fahrzeugs bzw. des Vertragsgegenstandes oder dessen Bauart herbeigeführt werden, erlischt ggf. die allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bzw. des Vertragsgegenstandes. Das Fahrzeug bzw. der Vertragsgegenstand entspricht infolge solcher Veränderungen ggf. nicht mehr der StVZO und kann seinen Versicherungsschutz verlieren. Es besteht für den Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen auch die Verpflichtung, eingetretene Änderungen der Zulassungsstelle und seiner Kfz-Versicherung mitzuteilen und erforderlichenfalls eine technische Fahrzeugabnahme (z.B. beim TÜV) zu veranlassen.
(2) Soweit der Kunde das Fahrzeug gleichwohl im öffentlichen Straßenverkehr führt, erfolgt dies auf eigene Gefahr. RedCar übernimmt ausdrücklich keinerlei Haftung für Schäden des Kunden oder Dritter, die durch die Nichtbeachtung dieser Hinweise und der gesetzlichen Bestimmungen entstehen.
(3) Falls vertraglich die Zurverfügungstellung oder Lieferung eines TÜV-Gutachtens oder sonstiger technischer Erklärungen zur Erleichterung der Eintragung von Veränderungen in den Fahrzeugbrief vereinbart wurde, stellt dies ausdrücklich keine Garantie dafür dar, dass eine Eintragung durch den TÜV oder eine andere technische Organisation auch tatsächlich erfolgt. Das TÜV-Gutachten stellt insbesondere keine Motor- oder Fahrzeuggarantie oder die Zusicherung der Verwendbarkeit oder Tauglichkeit des Produkts oder der Leistung im vom Kunden vorgesehenen Land dar.
§ 11 Gewährleistung
(1) Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Mängel, Fehler und Transportschäden des Liefergegenstandes unverzüglich nach Erhalt schriftlich gegenüber RedCar und bei Versendungskauf auch gegenüber dem Frachtführer zu rügen. Sichtbare Mengendifferenzen oder Schäden sind sofort bei Erhalt des Vertragsgenstandes, verdeckte Mengendifferenzen von gewerblichen Kunden (Unternehmer) spätestens 2 Tage nach Erhalt schriftlich bei RedCar anzuzeigen. Bei Versand des Vertragsgegenstandes an den Kunden hat dieser den Vertragsgegenstand sofort nach Erhalt auf seine äußerliche Unversehrtheit zu überprüfen und dementsprechende Beanstandungen sofort bei Übernahme gegenüber dem Versandunternehmen geltend zu machen. Bei Erhalt einer schon äußerlich beschädigten Sendung ist der Kunde verpflichtet, sich den Schaden durch ein entsprechendes Protokoll oder eine Schadensmeldebestätigung des Frachtführers bestätigen zu lassen. Bei Verstoß hiergegen erlischt das Recht des Kunden auf Neu- bzw. Nachlieferung.
(2) Bei der Lieferung gebrauchter Waren an gewerbliche Kunden (Unternehmer) übernimmt RedCar vorbehaltlich anderweitiger, ausdrücklicher Vereinbarung keine Gewährleistung. Gewähr wird zudem nicht bei Schäden übernommen, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Fahrzeugs bzw. Vertragsgegenstandes und vom Kunden veranlasste fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme und/oder Wartung entstanden sind.
(3) In Bezug auf nicht von RedCar selbst hergestellte oder reparierte Teile sowie Fremdleistungen, insbesondere wenn diese im Auftrag des Kunden vergeben wurden, beschränkt sich die Gewährleistung von RedCar bei gewerbliche Kunden (Unternehmer) darauf, die ihr zustehenden Mängelgewährleistungsansprüche gegen ihren Lieferanten oder Subunternehmer an den Kunden abzutreten und den Kunden auf direkte Geltendmachung dieser Ansprüche zu verweisen. Schlägt die außergerichtliche Inanspruchnahme des Lieferanten bzw. des Subunternehmers durch den Kunden fehl, kann der Kunde RedCar in Anspruch nehmen, es sei denn, die nicht von ihm selbst hergestellten oder reparierten Teile bzw. Fremdleistungen stammen vom Kunden selbst.
(4) Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach Wahl von RedCar Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache). Die Kosten der Nacherfüllung gehen insoweit zu Lasten des Kunden, als diese darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde den Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als seine gewerbliche Niederlassung verbracht hat. Insofern hat der Kunde den beanstandeten Vertragsgegenstand – sofern RedCar es verlangt – frachtfrei an RedCar zurückzusenden. Stellt sich die Mängelrüge als berechtigt heraus, so gehen die Kosten der billigsten Rücksendung zu Lasten von RedCar. Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, wird diese von RedCar verweigert oder ist diese dem Kunden unzumutbar, ist der Kunde berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen; bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
§ 12 Besondere Hinweise – Gewährleistung
Der Kunde ist darauf hingewiesen und nimmt zur Kenntnis, dass die von RedCar angebotenen Leistungen, Produkte sowie etwaige im Rahmen der Leistungserbringung vorgenommenen Veränderungen am Fahrzeug, dem Motor, dem Steuergerät oder den Steuerdaten zu einer Änderung der Leistungsdaten des Kundenfahrzeugs führen können. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Motor und ggf. auch andere Fahrzeugaggregate und Fahrzeugteile hierdurch einer höheren Beanspruchung und Belastung ausgesetzt sein können und dies physikalisch bedingt zu einem höheren Verschleiß am Kundenfahrzeug führen kann.
§ 13 Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass die tatsächlichen Kosten den Kostenvoranschlag um mehr als 10 % überschreiten, so setzt RedCar den Kunden hiervon in Kenntnis. Kündigt der Kunde daraufhin den Auftrag, so kann RedCar den dem geleisteten Teil der Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum von RedCar. Bei der Zahlung im sog. “Scheck-Wechsel-Geschäft” besteht auch im Falle der Einlösung des seitens des Kunden hingegebenen Schecks der Eigentumsvorbehalt solange weiter, bis der Wechsel zurückgegeben, entwertet oder sonst ein Wechselregress ausgeschlossen ist.
(2) Im Falle der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Gegenstände von RedCar ist vereinbart, dass diese im Namen von RedCar als Hersteller erfolgt und RedCar unmittelbar Eigentum erwirbt. Soweit die Verarbeitung, Vermischung, Verbindung mit Waren/Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der so hergestellten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware erwirbt RedCar das Miteigentum (Bruchteilseigentum) bzw. das Anwartschaftsrecht am künftigen (Mit-)Eigentum an der neu geschaffenen Sache im proportionalen Wert.
(3) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände (nachfolgend: Vorbehaltsprodukte) ist dem Kunden nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Eine Weiterveräußerung ist aber untersagt, wenn die Forderungen aus dem Weiterverkauf nicht auf RedCar übergehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Vorbehaltseigentum von RedCar gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung – im Falle des Miteigentums im Sinne des vorstehenden Absatzes 2 proportional anteilig - an die diese Abtretung annehmende RedCar ab. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an RedCar abgetretenen Forderungen treuhänderisch für RedCar im eigenen Namen einzuziehen. RedCar kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn und soweit der Kunde mit den RedCar geschuldeten Zahlungen im Verzug ist.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln und auf eigene Kosten angemessen zu versichern. Beeinträchtigungen der Eigentumsrechte von RedCar durch Dritte, insbesondere durch Beschlagnahme oder Pfändung hat der Kunde RedCar sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokolle) mitzuteilen. Er hat den Dritten auf das Eigentumsrecht von RedCar hinzuweisen. Die RedCar durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehenden Kosten trägt der Kunde.
(5) RedCar ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere bei Zahlungsverzug – vom Vertrag zurückzutreten und die Ware unbeschadet unserer sonstigen Rechte heraus zu verlangen.
(6) RedCar ist auf entsprechendes Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die gesamten zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
§ 15 Zurückbehaltungsrecht
An Gegenständen des Kunden, die aufgrund des Vertrages in den Besitz von RedCar gelangt sind, steht RedCar wegen jeder Forderung gegenüber dem Kunden ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht zu. RedCar ist zur Pfandverwertung im Wege des freien Verkaufes berechtigt. Für die Verkaufsandrohung genügt eine schriftliche Ankündigung an die letzte RedCar bekannte Adresse des Kunden.
§ 16 Haftung
(1) Nicht ausdrücklich in diesen Geschäftsbedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatz- und Aufwendungserstattungsansprüche des Kunden für jede Form der Schlechterfüllung des Vertrags sowie Fälle der unerlaubten Handlung sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, ferner nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und nicht, wenn RedCar einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
RedCar haften auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit RedCar vertraglich das Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen hat oder es sich um Pflichten handelt, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Kunden vertrauen kann („Kardinalpflichten“).
(2) Die die Schadenersatzverpflichtung von RedCar beschränkt sich zudem außer in den Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverursachung dem Grunde nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden und der Höhe nach insgesamt auf den Deckungsschutz der (Produkt-) Haftpflichtversicherung von RedCar, der € ……. nicht unterschreitet. Darüber hinausgehende Folgeschäden sind ausgeschlossen.
(3) Soweit die Haftung nach dieser Regelung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von RedCar.
§ 17 Verjährungsfristen
(1) Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr gerechnet ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Ware, der in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Ware verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen werden kann, besteht, verjähren in drei Jahren.
(2) Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen verjähren – soweit gesetzlich zulässig - ebenfalls in einem Jahr, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch RedCar, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB und Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels.
§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Liefer- Herstellungs- und Zahlungsverpflichtungen der Parteien ist der Firmensitz bzw. der Geschäftssitz von RedCar.
(2) Soweit der Kunde Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Hamburg Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Es steht RedCar jedoch frei, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
(3) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen RedCar und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 19 Datenschutz
(1) Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Kunden werden von RedCar gespeichert und im Rahmen der Vertragsabwicklung nur weitergegeben, wenn dies unter Wahrung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.
(2) Der Kunde muss zum Zwecke der Ausführung der Bestellung insbesondere die vom zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt vergebene Umsatzsteuer-ID-Nummer und sämtliche sonstigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften notwendigen Informationen erteilen. Andernfalls wird die Bestellung nicht bearbeitet. Der Kunde erklärt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis.
(3) Soweit der Kunde RedCar seine E-Mail-Adresse mitteilt, gilt als vereinbart, dass der Kunde mit der Übermittlung von Nachrichten und Informationen (auch werblicher Natur), die ggf. auch über den konkret erteilten Auftrag hinausgehen, jetzt und zukünftig einverstanden ist.
§ 20 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die betreffende Bestimmung ist vielmehr so auszulegen oder zu ersetzen, dass der mit ihr erstrebte wirtschaftliche Zweck nach Möglichkeit erreicht wird; sie gilt als entsprechend neu vereinbart. Dasselbe gilt sinngemäß für die Ausfüllung von Regelungslücken.
© RedCar Manufaktur GmbH 2017